Satzung
einer europäischen Vereinigung, die die Anstrengungen ihrer Mitglieder zusammenschließt, die ökologische Pflanzenzucht in der biologischen Landwirtschaft zu fördern und zu entwickeln.
Name
(1) Die Vereinigung führt den Namen "European Consortium for Organic Plant Breeding", abgekürzt "ECO-PB" und in der deutschen Übersetzung "Europäisches Konsortium für Ökologische Pflanzenzucht". Die Vereinigung soll als Verein beim Amtsgericht von Freiburg im Breisgau eingetragen werden und danach den Zusatz zum Namen "eingetragener Verein" oder abgekürzt "e.V." tragen.
Sitz
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau in Deutschland.
Sprache
(3) Die Verkehrssprache der Vereinigung ist Englisch und es ist Deutsch für die Kommunikation mit den deutschen Behörden.
Zweck
(4) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist es, die Umwelt, die Natur und die biologische Vielfalt zu schützen durch die Förderung des ökologischen Landbaus durch Pflanzenzucht für die Bedürfnisse von ökologischen Landbausystemen. Für die Zweck kann die Vereinigung, z.B.,
(a) ökologische Pflanzenzuchtprogramme initiieren, einrichten, unterstützen oder unterhalten, die europäischen ökologisch wirtschaftenden Landwirten Informationen und Materialien zur Verfügung stellen, die den Prinzipien des ökologischen Landbaus entsprechen;
(b) die Konzepte und die wissenschaftliche Grundlage für ökologische Pflanzenzucht entwickeln und untersuchen und
(c) entsprechende Richtlinien und Praktiken ebenso entwickeln wie einen angemessenen rechtlichen Rahmen für die ökologische Pflanzenzucht
Zu diesem Zweck kann die Vereinigung auch, z.B. den Austausch von Wissen und Gedanken unter seinen Mitgliedern fördern, sich für die Information der Öffentlichkeit einsetzen, wie auch für die Vertretung in parlamentarischen und administrativen Normsetzungsverfahren.
Beendigung
(5) Wenn die Vereinigung aufgelöst wird, ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu übergeben, die von der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung der deutschen Steuerbehörden genannt wird.
Mitgliedschaft
(6) Es gibt zwei Kategorien der Mitgliedschaft in der Vereinigung: Mitglieder (Mitstimmrecht) und Fördermitglieder (ohne Stimmrecht). Die Mitgliedschaft steht nur solchen Organisationen offen, die sich aktiv um die Entwicklung und Förderung der ökologischen Pflanzenzucht einsetzen. Die Fördermitgliedschaft steht allen offen, insbesondere Bauern, Saatgutproduzenten wie auch solchen, die in der Forschung, Lehre und Ausbildung, der Beratung, dem Zertifizieren, der Förderung und der politischen Vertretung tätig sind. Alle Mitglieder und Fördermitglieder müssen die Ziele der Vereinigung aktiv fördern. Die Aktivitäten der Mitglieder muss überwiegend mit den Satzungszwecken und den Richtlinien der Vereinigung übereinstimmen. Die Mitglieder müssen bereit sein Belege für ihre Übereinstimmung mit den Mitgliedschaftsvoraussetzungen vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern auf ihren schriftlichen Antrag hin. Er kann Mitglieder und Fördermitglieder ausschließen, die gegen die Ziele und Interessen der Vereinigung handeln.
Organe
(7) Die Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Entscheidungen der Organe werden in schriftlichen Protokollen festgehalten. Die Organe können Entscheidungen schließlich der Faxübertragung und mit Email-Übertragung treffen. Die zu treffende Entscheidung muss den Mitgliedern des Organs durch seinen Vorsitzenden mitgeteilt werden und es muss eine Stimmfrist von wenigstens 12 Werktagen gegeben sein, um an die Person die Antwort zu richten, die für diesen Zweck im Stimmaufruf den Vorsitzenden benannt ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit unter Beteiligung von wenigstens 25% seiner Mitglieder und berechnet durch den Vergleich der Jastimmen mit den Neinstimmen. Für Entscheidungen des Vorstands finden die gleichen Regeln Anwendung, wobei wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten sein müssen.
Mitgliederversammlung
(8) Eine reguläre Mitgliederversammlung wird jedes Jahr abgehalten. Sie wird durch den Vorstand schriftlich einberufen, was die Übermittlung per Telefax und Email einschließt. Auf das schriftliche Verlangen von 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder stimmen nicht mit, aber können sprechen. Vertreter von Mitgliedern müssen auf Aufforderung ihre Vollmacht und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nachweisen. Wenn sie dies nicht vermögen, können sie nicht mitstimmen. Die Abstimmung erfolgt offen. Sie erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird. Stimmen können aufgrund einer schriftlichen Vollmacht abgegeben werden, aber dies ist beschränkt auf insgesamt drei Stimmen pro Person. Die Änderungen dieser Satzung kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Übersetzungsänderungen können nur abgestimmt werden, wenn die vorgeschlagene Veränderung der Satzung des Mitgliedern nicht weniger als 20 Werktage vor der Abstimmung übersandt wurde.
Wahlen
(9) Jede reguläre Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder wählen untereinander einen Vorsitzenden, einen Geschäftsführenden Vorstand und einen Schatzmeister.
Vorstand
(10) Der Vorstand vertritt die Vereinigung, führt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch und entscheidet über alle Angelegenheiten, die noch nicht von der Mitgliederversammlung entschieden wurden. Der Vorstand kann Verwaltungstätigkeiten und andere auf Gremien oder Individuen übertragen. Die Vereinigung wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, die gemeinsam handeln, gesetzlich vertreten.
Finanzen
(11) Die Mitgliedsbeiträge und die Beiträge der Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand legt in jeder Mitgliederversammlung einen Finanzbericht für die Zeit seit der letzten regulären Mitgliederversammlung vor. Der Finanzplan für das folgende Jahr ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Zustimmung vorzulegen.